Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.02.2020 bis 31.01.2023 — BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.02.2023 § → § BGBl. III Nr. 55/2023
Art. 1501.02.202031.01.2023 BGBl. III Nr. 34/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.02.2020BGBl. III Nr. 34/2020

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023danach: BGBl. III Nr. 55/2023

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

  1. Absatz eins,[Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]

    Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:

    1. Litera i
      Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls dem Vertreter in Verbindung zu treten,
    2. Sub-Litera, i, i
      die benannten Vertragsparteien,
    3. iii
      eine Wiedergabe der Marke,
    4. Sub-Litera, i, v
      die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,

so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.

  1. Absatz 2,[Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]

    In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222385