Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 34/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Regel 15
Datum der internationalen Registrierung
(1)Absatz eins,[Mängel, die das Datum der internationalen Registrierung berühren]
Enthält das beim Internationalen Büro eingegangene internationale Gesuch nicht sämtliche der folgenden Bestandteile:
Angaben, welche die Feststellung der Identität des Hinterlegers gestatten und ausreichen, um mit dem Hinterleger oder gegebenenfalls dem Vertreter in Verbindung zu treten,
die benannten Vertragsparteien,
eine Wiedergabe der Marke,
die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die um Registrierung der Marke nachgesucht wird,
so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem der letzte fehlende Bestandteil beim Internationalen Büro eingegangen ist; geht der letzte der fehlenden Bestandteile jedoch innerhalb der in Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls genannten Frist von zwei Monaten beim Internationalen Büro ein, so trägt die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem das fehlerhafte internationale Gesuch bei der Ursprungsbehörde eingegangen ist.
(2)Absatz 2,[Datum der internationalen Registrierung in sonstigen Fällen]
In allen sonstigen Fällen trägt die internationale Registrierung das nach Artikel 3 Absatz 4 des Protokolls bestimmte Datum.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40222385