Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
VII. Hauptstückrömisch sieben. Hauptstück
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 1 bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die §§ 1, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für § 2 gilt die Regelung des Abs. 1 über das Außerkrafttreten nicht.Die Paragraphen eins bis 5 treten mit 1. April 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, 3 und 4 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Paragraph 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Für Paragraph 2, gilt die Regelung des Absatz eins, über das Außerkrafttreten nicht.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist § 11 anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.Ungeachtet des Absatz eins, über das Außerkrafttreten ist Paragraph 11, anzuwenden, wenn der Antrag auf Stundung vor dem Außerkrafttreten bei Gericht eingelangt ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2020
Dokumentnummer
NOR40222521