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§ 125b NO

Fassungen
05.04.2020 bis 30.06.2022 — BGBl. I Nr. 24/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125b heute01.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 71/2022
§ 125b05.04.202030.06.2022 BGBl. I Nr. 24/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125 b

Inkrafttretensdatum

05.04.2020BGBl. I Nr. 24/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022danach: BGBl. I Nr. 71/2022

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 125 b,

  1. Absatz eins,Beschlussfassungen der Notariatskollegien in dringlichen Angelegenheiten nach Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 und 7 sowie Paragraph 125 a, NO können über Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer auch durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Zu einem in schriftlicher Abstimmung herbeigeführten Beschluss ist die Beteiligung zumindest der Hälfte aller Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2,Kann auch durch ein Vorgehen nach Absatz eins, eine Beschlussfassung der Notariatskollegien in angemessener Zeit nicht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer eine Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen. Die Mitglieder des Notariatskollegiums sind davon und dem Ergebnis der Beschlussfassung umgehend zu informieren.

Im RIS seit

15.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40222720