Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961;Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 206, Absatz eins, Litera a, BAO;
Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 217, Absatz 7, BAO.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2020
Dokumentnummer
NOR40222744