Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Berufsschulverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 164/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht
Text
Anlage A
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen
1. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen
Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
2. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen
Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.
Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden, wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Dokumentnummer
NOR40222796