Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Ende des Unterrichtsjahres
§ 2.Paragraph 2,
Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 zum am 16. März 2020 durch die Schulbehörde verordneten Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung. Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, endet das Unterrichtsjahr 2019/20 zum am 16. März 2020 durch die Schulbehörde verordneten Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Dokumentnummer
NOR40222799