Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 167/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Formen und Umfang der Prüfungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.
(2)Absatz 2,Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.
(3)Absatz 3,Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2020
Dokumentnummer
NOR40222801