Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
22.04.2020 bis 01.07.2020 — BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 502.07.202031.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 293/2020 · aufgehoben
§ 522.04.202001.07.2020 BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

22.04.2020BGBl. II Nr. 167/2020

Außerkrafttretensdatum

01.07.2020danach: BGBl. II Nr. 293/2020

Index

70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Prüfungskommissionen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, und Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in den Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV der Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator,
    3. Ziffer 3
      jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG oder Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, SchUG-BKV betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
    4. Ziffer 4
      bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender).
  2. Absatz 2,Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
  3. Absatz 3,An jeder Schule sind so viele Prüfungskommissionen zu bilden, dass die abschließenden Prüfungen am 30. Juni 2020 beendet sind.
  4. Absatz 4,Auf Prüfungskommissionen der Berufsreifeprüfung ist die Bestimmung des Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei Kandidatinnen und Kandidaten die gemäß Paragraph 40, SchUG zu Wiederholung von Teilprüfungen antreten ist die Schulleitung, ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, SchUG entfällt.

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40222802