Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
22.04.2020 bis 04.05.2020 — BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 830.10.202031.10.2021 § → § BGBl. II Nr. 461/2020 · aufgehoben
§ 802.07.202029.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 293/2020
§ 805.05.202001.07.2020 § → § BGBl. II Nr. 198/2020
§ 822.04.202004.05.2020 BGBl. II Nr. 167/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.04.2020BGBl. II Nr. 167/2020

Außerkrafttretensdatum

04.05.2020danach: BGBl. II Nr. 198/2020

Index

70/02 Schulorganisation; 70/05 Schulpflicht; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019 aus 2020, bestehen im Haupttermin aus schriftlichen Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen und der abschließenden Arbeit. Anstelle der mündlichen können, anstelle der praktischen und grafischen Prüfungen müssen die Beurteilungen aufgrund der Leistungsbeurteilung der zuletzt beurteilten Schulstufe treten.
  2. Absatz 2,An allgemeinbildenden höheren Schulen sind drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 4. Mai 2020 zu erfolgen. Die nach den Vorgaben der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,, bzw. der Prüfungsordnung AHS-B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2017,, festgelegten Themenbereiche, müssen bis zum Freitag vor Beginn der mündlichen Prüfungen durch Beschluss einer Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz gegenüber zuvor gefassten Beschlüssen um jene Themenbereiche eingeschränkt werden, die bis zum 13. März 2020 im Unterricht nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden.
  3. Absatz 3,An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind höchstens drei verpflichtende schriftliche Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2018,, oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,, abzulegen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 4. Mai 2020 aus den bereits gewählten zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Abschließende Arbeiten sind zu den in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Fristen, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung hat die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, bis zum 8. Mai 2020 erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische oder betriebliche Infrastruktur aufgrund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten finden zum Haupttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß Paragraph 9,, nicht statt. Die Beurteilung der abschließenden Arbeit erfolgt aufgrund der schriftlichen Arbeit und ist bis spätestens 20.Mai 2020 bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeit ist gegenüber der in der Prüfungsordnung vorgesehenen um sechzig Minuten zu verlängern.

Schlagworte

Lehrerinnenkonferenz

Im RIS seit

22.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20011135

Dokumentnummer

NOR40222805