Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
10. Abschnitt
Ausnahmen für besonderen Flugbetrieb (Art. 4 SERA)
Ausnahmen betreffend die Staffelung
§ 37.Paragraph 37,
Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 lit. b Z 4. absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist. Bei Ambulanz-, Rettungs-, Such- und Evakuierungsflügen, welche als Sonderflüge nach Sichtflugregeln in Kontrollzonen bis in eine Höhe von 450 ft über Grund durchgeführt werden, kann die Flugverkehrskontrollstelle von einer Staffelung dieser Flüge zu Flügen nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.8005 Litera b, Ziffer 4, absehen, wenn keine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer anzunehmen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Dokumentnummer
NOR40222869