Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 120/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG). Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 nicht allein deswegen nach Paragraph 156 c, Absatz 2, StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG).
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
NOR40222966