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§ 6 COVID-19-MV

Fassungen
01.05.2020 bis 14.05.2020 — BGBl. II Nr. 197/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.11.202002.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 455/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020
§ 625.10.202031.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 455/2020
§ 625.09.202024.10.2020 § → § BGBl. II Nr. 412/2020
§ 621.09.202024.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 407/2020
§ 614.09.202020.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 398/2020
§ 601.07.202013.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 287/2020
§ 615.06.202030.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 266/2020
§ 629.05.202014.06.2020 § → § BGBl. II Nr. 231/2020
§ 615.05.202028.05.2020 § → § BGBl. II Nr. 207/2020
§ 601.05.202014.05.2020 BGBl. II Nr. 197/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2020BGBl. II Nr. 197/2020

Außerkrafttretensdatum

14.05.2020danach: BGBl. II Nr. 207/2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Gastgewerbe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kuranstalten,
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
  4. Absatz 4,Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
  6. Absatz 6,Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
  7. Absatz 7,Absatz eins, gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice. Anmerkung eins, )

(_________________________

Anmerkung eins, : Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2020, römisch fünf 429/2020-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 29. Oktober 2020, zu Recht erkannt:

„1. Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

Vgl. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2020,.)

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223040