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§ 259 B-KUVG

Fassungen
06.05.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 31/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25901.07.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 114/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023
§ 25929.01.202130.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 28/2021
§ 25901.01.202128.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 158/2020
§ 25906.05.202031.12.2020 BGBl. I Nr. 31/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 259

Inkrafttretensdatum

06.05.2020BGBl. I Nr. 31/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. I Nr. 158/2020

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,

Paragraph 259,

  1. Absatz eins,Kann ein Antrag auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach den Bestimmungen des ASVG mangels Begutachtung auf Grund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie seitens des Pensionsversicherungsträgers bzw. ein entsprechendes Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten derzeit nicht entschieden werden, ist dem Leistungsbezieher/der Leistungsbezieherin die zuletzt bezogene, zeitlich befristete Leistung aus der Kranken- oder Pensionsversicherung weiter zu gewähren. Dasselbe gilt für die Weitergewährung von Rehabilitationsgeld. Der Weiterbezug der bisherigen Leistung kann für die Dauer der COVID-19-Pandemie bis längstens 31. Mai 2020 erfolgen. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern. Anmerkung eins, )
  2. Absatz 2,Die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Krankengeld nach Absatz eins,, das nach der bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage von der Versicherungsanstalt nicht zu gewähren wäre, sind der Versicherungsanstalt vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Über die Bestimmung des Paragraph 55, hinaus sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung auch zu gewähren, wenn die Erkrankung bis längstens 31. Mai 2020 eintritt. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum bis längstens 31. Dezember 2020 verlängern. Anmerkung eins, )
  4. Absatz 4,Die auf Grund des Absatz 3, ausgewiesenen tatsächlichen Kosten sind dem Krankenversicherungsträger vom Bund aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 56, Absatz 3, Ziffer eins, besteht rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, die Anspruchsberechtigung für Kinder und Enkel längstens bis zum 27. Lebensjahr und sechs Monaten.

(___________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2020, Zeitraum bis 30.6.2020 verlängert)

Schlagworte

Arbeitsgericht, Krankenversicherung

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40223079