Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
Sonderregelungen – COVID-19
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Nachfolgende gesetzliche Fristen werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:Nachfolgende gesetzliche Fristen werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 4,, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:
Die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,Die Frist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,,
die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 28, Absatz 4,,
die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß Paragraph 40, Absatz 4,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß Paragraph 40, Absatz 9,,
die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 3 und Paragraph 41, Absatz 8,,
die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 unddie Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß Paragraph 42, und
die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß Paragraph 58, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Der Ablauf der Befristungen der Bescheide, mit denen Ausbildungsinstitute durch die Behörde eine Anerkennung ihrer Prüfungen als erfolgreich abgelegte Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 erhalten haben und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind, wird bis 31. Dezember 2020 gehemmt.Der Ablauf der Befristungen der Bescheide, mit denen Ausbildungsinstitute durch die Behörde eine Anerkennung ihrer Prüfungen als erfolgreich abgelegte Fachprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, erhalten haben und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind, wird bis 31. Dezember 2020 gehemmt. (3)Absatz 3,Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 3 wird für das Kalenderjahr 2020 um die Hälfte reduziert.Die jährliche Fortbildungsverpflichtung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, wird für das Kalenderjahr 2020 um die Hälfte reduziert.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Abs. 1 und 2 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig, durch Verordnung die in Absatz eins und 2 angeordnete Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Dokumentnummer
NOR40223093