Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übergangsbestimmungen zur Grundausbildung im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie aufgrund der Ressortumbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ziel
§ 2.Paragraph 2,
Den unter § 1 bezeichneten Bediensteten wird ermöglicht ihre Grundausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, BGBl. II Nr. 27/2017 fortzusetzen und abzuschließen. Für jene Bediensteten, die diese Option nicht wählen und bis spätestens 31.12.2021 in die Grundausbildung nach den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – GAusbVO-BMVIT – wechseln gelangt hinsichtlich der Anrechenbarkeit diverser absolvierter Ausbildungsmodule § 30 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zur Anwendung. Den unter Paragraph eins, bezeichneten Bediensteten wird ermöglicht ihre Grundausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Grundausbildung im BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2017, fortzusetzen und abzuschließen. Für jene Bediensteten, die diese Option nicht wählen und bis spätestens 31.12.2021 in die Grundausbildung nach den Bestimmungen der Grundausbildungsverordnung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – GAusbVO-BMVIT – wechseln gelangt hinsichtlich der Anrechenbarkeit diverser absolvierter Ausbildungsmodule Paragraph 30, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) zur Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021
Dokumentnummer
NOR40223101