Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Inkrafttreten und Außerkrafttreten; zeitlicher Anwendungsbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist auf Rückzahlungspflichten für nach dem 13. März 2020 entfallene Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse oder für nach dem 13. März 2020 durchgeführte Schließungen von Kunst- oder Kultureinrichtungen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Abs. 1 über das Außerkrafttreten ist die Bestimmung des § 2 Abs. 3 über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.Ungeachtet des Absatz eins, über das Außerkrafttreten ist die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, über die Auszahlungspflicht über das Datum des Außerkrafttretens hinaus anzuwenden.
Schlagworte
Kunstereignis, Kulturereignis, Kunsteinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40223112