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§ 17 AMA-Gesetz 1992

Fassungen
ab 01.01.2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 209/2022
§ 1711.06.202229.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 77/2022
§ 1715.05.202010.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 42/2020
§ 1701.07.200714.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 55/2007
§ 1711.08.200130.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 108/2001
§ 1701.11.199410.08.2001 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 1701.07.199331.10.1994 BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 42/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrollausschuß

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Kontrollausschuß besteht aus je zwei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Stellen. Hiebei ist Paragraph 11, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Verwaltungsrat tritt. Ferner ist Paragraph 11, Absatz 5 und 6 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Den Vorsitz im Kontrollausschuß führt jeweils ein von der Bundesarbeitskammer namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich dessen Stellvertreter legt die Geschäftsordnung die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, entsendungsberechtigte Stelle fest, von der dieser Stellvertreter namhaft zu machen ist.
  3. Absatz 3,Die Ersatzmitglieder sind wahlweise zur Vertretung der Mitglieder berufen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitglieds.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Paragraph 13, Absatz eins, ist dabei anzuwenden. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollausschusses sind ehrenamtlich tätig. Paragraph 13, Absatz 2, ist für die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 5, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

  5. Absatz 6,Der Kontrollausschuß hat die Gebarung und den Jahresabschluß zu prüfen und darüber dem Verwaltungsrat einen Bericht zu erstatten.
  6. Absatz 7,Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollausschusses dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats sein.

Im RIS seit

15.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40223182