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§ 34 JachtVO

Fassungen
09.05.2020 bis 15.01.2021 — BGBl. II Nr. 205/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute16.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 18/2021
§ 3409.05.202015.01.2021 BGBl. II Nr. 205/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jachtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

09.05.2020BGBl. II Nr. 205/2020

Außerkrafttretensdatum

15.01.2021danach: BGBl. II Nr. 18/2021

Abkürzung

JachtVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG über einen gültigen Feststellungs- und Genehmigungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisationen können wahlweise an Stelle dieser Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereiches gemäß Paragraph 14, die Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.170 aus 2015, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018,, bis einschließlich 31. Dezember 2020 anwenden. Danach haben die Prüfungsorganisationen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4 und des Paragraph 33, Absatz eins, ausschließlich diese Verordnung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund früherer Rechtsvorschriften bestellten Prüferinnen und Prüfer gelten vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Verfügungen der Prüfungsorganisationen bis zum Ablauf bestehender Befristungen, längstens bis zum Ablauf der Befristung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SeeSchFG, als gemäß Paragraph 20, bestellt.
  3. Absatz 3,Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß den Bestimmungen der JachtPrO bereits vorliegenden Nachweise der seemännischen Praxis gelten als Nachweise gemäß Paragraph 24,
  4. Absatz 4,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht abgeschlossenen Prüfungen nach JachtPrO gilt:
    1. Ziffer eins
      Vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Motorjachten nach JachtPrO gelten als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motorantrieb abgelegt;
    2. Ziffer 2
      vollständig abgelegte theoretische Prüfungen für Segeljachten nach JachtPrO gelten nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung über die in Paragraph 25, Absatz 3, angeführten Prüfungsteile als nach den Bestimmungen dieser Verordnung für Jachten mit Motor- und Segelantrieb abgelegt;
    3. Ziffer 3
      nicht vollständig abgelegte theoretische Prüfungen nach JachtPrO sind bis spätestens 31. Dezember 2020 gemäß Paragraph 25, JachtPrO abzuschließen;
    4. Ziffer 4
      noch ausstehende praktische Prüfungen können bis längstens 31. Dezember 2020 nach JachtPrO abgenommen werden.

Schlagworte

Feststellungsbescheid, Motorantrieb

Im RIS seit

11.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223216