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§ 22 C-SchVO

Fassungen
16.03.2020 bis 02.06.2020 — BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2203.06.202003.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 248/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/2020
§ 2216.03.202002.06.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 208/2020

Außerkrafttretensdatum

02.06.2020danach: BGBl. II Nr. 248/2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Schultag

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 bis einschließlich der 8. Schulstufe nicht nach 13.30 Uhr zu beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 3, Schulzeitgesetz 1985 und Paragraph 64, SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3,Wenn Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe im ortsungebundenen Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägiger Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß Paragraph 7, Absatz 4, teil.

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223262