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Anl. 2 C-SchVO

Fassungen
16.03.2020 bis 02.06.2020 — BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 203.06.202031.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 248/2020
Anl. 216.03.202002.06.2020 BGBl. II Nr. 208/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

16.03.2020BGBl. II Nr. 208/2020

Außerkrafttretensdatum

02.06.2020danach: BGBl. II Nr. 248/2020

Abkürzung

C-SchVO

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Anlage B

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienerichtlinie)

1. Abstandsgebot (Mindestabstand)

Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten.

2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag

Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten, der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule oä. von Schülerinnen und Schülern der verschiedenen Klassen kann erforderlichenfalls zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler zu verhindern.

2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude

Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).

2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten

Nur die Lehrpersonen sollen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors, Teilung in Sprachgruppen uä.).

2.4 Vermeidung von direktem Körperkontakt

Jede Art von direktem Körperkontakt ist, außer in medizinisch erforderlichen Fällen, zu vermeiden.

3. Vermeidung von Personenansammlungen

Versammlungen sind nicht zulässig. Dies umfasst auch Schülerversammlungen im Rahmen der Schülermitverwaltung.

4. Atemhygiene

4.1 Die Zimmer sind mindestens einmal stündlich für eine Dauer von fünf Minuten durchzulüften.

4.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (MNS)

Alle Personen im Schulgebäude müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Die Unterrichtszeit ist davon ausgenommen.

Schlagworte

Schulordnung, Mundbereich

Im RIS seit

14.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223277