Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 276/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1966Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1966,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Text
ANHANG
Soweit nicht in besonderen Übereinkünften eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnte zuständige Behörde:
für die Bundesrepublik Deutschland: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
für das Königreich Belgien: das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
für die Französische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
für das Großherzogtum Luxemburg: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
für das Königreich der Niederlande: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern;
für die Türkische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres;
für Belgien: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020
Dokumentnummer
NOR40223291