Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Text
5. Abschnitt
Regelungen für berufsbildende mittlere und höhere Schulen
Lehrplan und Lehrstoff
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Schulleitung wird ermächtigt in Absprache mit der unterrichtenden Lehrkraft Lehrstoff in Abweichung von verordneten Lehrplänen außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht vom Schuljahr 2019/20 in das Schuljahr 2020/21 zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(2)Absatz 2,Die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 bis 64, 66a und 73 bis 81, § 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Forstgesetzes 1975 sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden. Semesterprüfungen und Feststellungsprüfungen sind zulässig.Die Lehrpläne der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a, 58 bis 64, 66 a und 73 bis 81, Paragraph 5, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes und des Forstgesetzes 1975 sowie des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 18. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt. Ausgenommen davon sind Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen oder skisportlichen Ausbildung, wenn die Bestimmungen der Hygienerichtlinie eingehalten werden. Semesterprüfungen und Feststellungsprüfungen sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Dokumentnummer
NOR40223568