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§ 15 BiozidprodukteG

Fassungen
18.07.2020 bis 15.07.2021 — BGBl. I Nr. 53/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute16.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 1518.07.202015.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 53/2020
§ 1501.09.201317.07.2020 BGBl. I Nr. 105/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biozidproduktegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

18.07.2020BGBl. I Nr. 53/2020

Außerkrafttretensdatum

15.07.2021danach: BGBl. I Nr. 140/2020

Abkürzung

BiozidprodukteG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

4. Abschnitt:
Überwachung

Überwachung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig.
  2. Absatz 2,Die Überwachung der Prüfstellen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,, die eine Meldung gemäß Paragraph 50, Ziffer 3, ChemG 1996 erstattet haben, obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Paragraph 52, ChemG 1996 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen und kann auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Sicherstellung eines für die Überwachungsaufgaben notwendigen Qualifikationsniveaus zweckmäßig ist.
  4. Absatz 4,Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Absatz eins, zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten festzulegen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnahmen schriftlich zu berichten.
  8. Absatz 8,Bei der Überwachung ist auch die Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung in Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, zu berücksichtigen und es sind gegebenenfalls die notwendigen Informationen mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, im Bundesgebiet betrauten Behörden auszutauschen. Paragraph 64 a, Absatz eins, ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.

Schlagworte

Revisionsplan

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20008465

Dokumentnummer

NOR40223600