Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2020Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 107.Paragraph 107,
In den Fällen der §§ 2 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 4, 24 Abs. 2, 26 Abs. 7, 28b Abs. 1, 32e Abs. 4, 69 Abs. 4, 79 Abs. 3 und 92 Abs. 2 wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des § 7 Abs. 1 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 nicht in die Fristen gemäß § 53 VO-UA eingerechnet. In den Fällen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz 4, 24, Absatz 2, 26, Absatz 7, 28 b, Absatz eins, 32 e, Absatz 4, 69, Absatz 4, 79, Absatz 3 und 92 Absatz 2, wird der Lauf der jeweiligen Frist durch die tagungsfreie Zeit gehemmt. Dasselbe gilt für den Fall des Paragraph 7, Absatz eins, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes. Bei einem vor dem 15. März 2020 eingesetzten Untersuchungsausschuss, der seine Beweiserhebung noch nicht beendet hat, werden die Monate März bis Mai 2020 nicht in die Fristen gemäß Paragraph 53, VO-UA eingerechnet.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40223639