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§ 39 UFG

Fassungen
07.08.2020 bis 30.06.2025 — BGBl. I Nr. 98/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39 heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 3907.08.202030.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 98/2020
§ 3901.01.200506.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 3921.08.200331.12.2004 BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

07.08.2020BGBl. I Nr. 98/2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025danach: BGBl. I Nr. 25/2025

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Voraussetzungen für den Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      das Projekt die in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, festgelegten Kriterien erfüllt;
    2. Ziffer 2
      im Fall von JI- oder CDM-Projekten die in den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften festgelegten Kriterien erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      das Gastland dem Projekt und im Fall eines Projekts in einer Vertragspartei der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens dem Transfer von Emissionsreduktionseinheiten verbindlich zustimmt;
    4. Ziffer 4
      die Emissionsreduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind;
    5. Ziffer 5
      die Finanzierung der Maßnahme unter Berücksichtigung des Ankaufs der Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten sichergestellt ist und
    6. Ziffer 6
      die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik berücksichtigt werden, sofern das Projekt in einem Entwicklungsland durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Nähere Bestimmungen insbesondere betreffend die Projektkriterien und die bevorzugten Projekttypen sind in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, zu regeln.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß Paragraph 43, zu regeln.
  4. Absatz 4,Die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JIoder CDM-Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.
  5. Absatz 5,Wird ein Projekt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI-Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM-Projekt registriert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß Paragraph 43, widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40223671

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P39/NOR40223671