Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Abwicklungsstelle, Aufgaben
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Mit der Abwicklung des Programms ist ab 1. Jänner 2004 eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) zu betrauen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, die Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen. Für die Auswahl der Abwicklungsstelle gilt der Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(2)Absatz 2,Für das Jahr 2003 wird die Kommunalkredit Austria AG als Abwicklungsstelle betraut. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Kommunalkredit Austria AG abzuschließen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 3 bis 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40223674