Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 44/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Feststellungen von Übertretungen durch die Österreichische Gesundheitskasse
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Stellt die Österreichische Gesundheitskasse im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiterder Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG versicherten Heimarbeiter
nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse tritt.nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, leistet, so gilt Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Österreichische Gesundheitskasse tritt.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1) ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung eins, ) ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse (Anm. 1) hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach § 29 Abs. 1 zu informieren.Die Österreichische Gesundheitskasse Anmerkung eins, ) hat den Arbeitnehmer über eine sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeige in Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, zu informieren.
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Anm. 1: Art. 6 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 54/2020 lautet: „In § 14 wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“. Richtig wäre in den Absätzen 2 und 3: „In § 14 wird jeweils die Wortfolge „Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“.)Anmerkung eins, : Artikel 6, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2020, lautet: „In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“. Richtig wäre in den Absätzen 2 und 3: „In Paragraph 14, wird jeweils die Wortfolge „Der Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge“ durch die Wortfolge „Die Österreichische Gesundheitskasse“ ersetzt.“.)
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021
Dokumentnummer
NOR40223780