Rechtstracker.at

§ 48 StrSchG 2020

Fassungen
01.08.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)
§ 4801.08.202031.12.2020 BGBl. I Nr. 50/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. I Nr. 50/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

10. Abschnitt
Nukleare Sicherheit bei kerntechnischen Anlagen

Ziele und Grundsätze

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von kerntechnischen Anlagen sind die Ziele zu verfolgen,
    1. Ziffer eins
      Unfälle zu vermeiden sowie
    2. Ziffer 2
      im Fall eines Unfalls
      1. Litera a
        dessen Auswirkungen abzumildern,
      2. Litera b
        zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe so früh freigesetzt werden, dass für die Umsetzung der erforderlichen anlagenexternen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend Zeit zur Verfügung steht, und
      3. Litera c
        zu vermeiden, dass radioaktive Stoffe in einem solchen Ausmaß freigesetzt werden, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen weder örtlich noch zeitlich begrenzt werden könnten.
  2. Absatz 2,Zur Verwirklichung der in Absatz eins, genannten Ziele
    1. Ziffer eins
      ist bei kerntechnischen Anlagen im Sinne eines gestaffelten Sicherheitskonzeptes sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        die Auswirkungen extremer externer natürlicher und durch den Menschen verursachter unbeabsichtigter Gefahren auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
      2. Litera b
        anomaler Betrieb und Fehlfunktionen vermieden werden,
      3. Litera c
        anomaler Betrieb beherrscht wird und Fehlfunktionen entdeckt werden,
      4. Litera d
        Auslegungsstörfälle beherrscht werden,
      5. Litera e
        schwere Unfälle unter Kontrolle gebracht werden, einschließlich der Verhinderung des Fortschreitens des Unfallablaufs und der Abmilderung der Auswirkungen schwerer Unfälle, sowie
      6. Litera f
        eine Organisationsstruktur für die anlageninterne Notfallvorsorge und -reaktion mit einer klaren Zuweisung von Zuständigkeiten und einer Koordinierung zwischen der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber und den zuständigen Behörden und Organisationen unter Berücksichtigung aller Phasen eines radiologischen Notfalls festgelegt ist;
    2. Ziffer 2
      haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowie die zuständige Behörde Maßnahmen zu treffen, um eine effektive Sicherheitskultur im Nuklearbereich zu fördern und zu verbessern.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist verantwortlich für die nukleare Sicherheit einer kerntechnischen Anlage. Diese Verantwortung kann nicht übertragen werden und erstreckt sich auch auf die Betätigungen von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, die Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit haben könnten.
  4. Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass ihr/sein mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrautes Personal eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhält.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die mit Aufgaben im Bereich der nuklearen Sicherheit kerntechnischer Anlagen betrauten Personen eine entsprechende Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der anlageninternen Notfallvorsorge erhalten.
  6. Absatz 6,Von der Behörde bei Forschungsreaktoren einbezogene Sachverständige haben mindestens die gemäß Paragraph 52, Ziffer 4, für Beauftragte für nukleare Sicherheit im Verordnungsweg festgelegten Aus- und Fortbildungserfordernisse zu erfüllen.

    Anmerkung, Absatz 7, tritt mit 1.1.2021 in Kraft)

Schlagworte

Notfallreaktion, Ausbildung

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40223940