Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 153Paragraph 153
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
7. Teil
Zuständigkeiten
Behörden
§ 153.Paragraph 153,
(1)Absatz eins,Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen:Zuständige Behörde für Tätigkeiten (2. Teil 1. Hauptstück) ist, sofern Absatz 2 und 3 nicht anderes bestimmen:
die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für
die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,die Beförderung von radioaktiven Materialien, die nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, im Verordnungsweg von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist,
(Anm.: lit. c bis e treten mit 1.1.2021 in Kraft)Anmerkung, Litera c bis e treten mit 1.1.2021 in Kraft)
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für
Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Z 3 lit. a oder b anderes bestimmen,Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften, sofern nicht Ziffer 3, Litera a, oder b anderes bestimmen,
Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 Universitätsgesetz 2000 (UG), BGBl. I Nr. 120/2000, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß lit. b betrieben werden;Tätigkeiten in universitären Organisationseinheiten gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Universitätsgesetz 2000 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2000,, in denen Forschungsreaktoren oder Teilchenbeschleuniger gemäß Litera b, betrieben werden;
der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für
Tätigkeiten in humanmedizinischen strahlentherapeutischen Einrichtungen, in denen Teilchenbeschleuniger betrieben werden,
Teilchenbeschleuniger, die für die Erzeugung von Radionukliden zur Herstellung von Radiopharmaka betrieben werden;
in allen übrigen Fällen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.
(2)Absatz 2,Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde.Zuständige Behörde für Tätigkeiten in Betrieben, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, ist die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständige Behörde. (3)Absatz 3,Zuständige Behörden für Tätigkeiten auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sind die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden.
(4)Absatz 4,Zuständige Behörde betreffend
die berufliche Exposition durch kosmische Strahlung (2. Teil 3. Hauptstück 2. Abschnitt) sowie
bestehende Expositionssituationen aufgrund von kontaminierten Waren (3. Teil 3. Hauptstück)
ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(5)Absatz 5,Zuständige Behörde betreffend
externe Arbeitskräfte (2. Teil 2. Hauptstück),
Radon am Arbeitsplatz (2. Teil 3. Hauptstück 1. Abschnitt und 3. Teil 1. Hauptstück 2. Abschnitt),
bestehende Expositionssituationen aufgrund von radioaktiven Altlasten (3. Teil 3. Hauptstück) sowie
herrenlose radioaktive Quellen und Metall-Kontamination (5. Teil 4. Hauptstück)
ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Z 1 und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Z 2 bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Sofern es sich um Betriebe handelt, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, liegt die Zuständigkeit für externe Arbeitskräfte gemäß Ziffer eins und für Radon am Arbeitsplatz gemäß Ziffer 2, bei der gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörde.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40224046