Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück
Eigenkapitalersatzrecht
Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz
§ 13.Paragraph 13,
Ein Kredit im Sinne des § 1 EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat. Ein Kredit im Sinne des Paragraph eins, EKEG liegt nicht vor, wenn ein Geldkredit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Dokumentnummer
NOR40224110