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§ 3 KIG 2020

Fassungen
01.07.2020 bis 26.07.2021 — BGBl. I Nr. 56/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 327.07.202130.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 140/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2025
§ 301.07.202026.07.2021 BGBl. I Nr. 56/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kommunalinvestitionsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 56/2020

Außerkrafttretensdatum

26.07.2021danach: BGBl. I Nr. 140/2021

Abkürzung

KIG 2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Abwicklung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler am Beginn des Monats über den abgelaufenen Monat. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
  3. Absatz 3,Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach Mitteilung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes durch den Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2024, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5,Von den Ertragsanteilen gemäß Absatz 4, abgezogene oder nicht in Anspruch genommene Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 35 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, FAG 2017, mit einem darüberhinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß Paragraph 2, Absatz 8, den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß Paragraph 12, Absatz 5, FAG 2017 zu.

Im RIS seit

03.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20011210

Dokumentnummer

NOR40224308