Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 298/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zusätzlich zu den von § 2 Abs. 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese Zusätzlich zu den von Paragraph 2, Absatz 5 und 6 erfassten Personen ist auch Personen aus nicht in der Anlage A genannten Staaten die Einreise ohne Einschränkung möglich, wenn diese
zur Aufrechterhaltung des Güter- sowie Personenverkehrs,
zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,
aus besonders berücksichigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,
aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,
im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder
im zwingenden Interesse der Republik
erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224315