Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Unionsrechtskonformität
§ 3.Paragraph 3,
Soweit Beteiligungsorganisationen nach § 4 Abs. 3 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleitungen auf einem Markt anbieten und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren sind, stellen die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuschüsse eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 2 lit. b AEUV dar. Eine Antragstellung für Beteiligungsorganisationen im Sinne des § 4 Abs. 3 ist erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Zulässigkeit der Antragstellung unverzüglich auf der Homepage www.bmkoes.gv.at bekannt zu machen. Soweit Beteiligungsorganisationen nach Paragraph 4, Absatz 3, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie Waren oder Dienstleitungen auf einem Markt anbieten und daher aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren sind, stellen die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuschüsse eine Beihilfe nach Artikel 107, Absatz 2, Litera b, AEUV dar. Eine Antragstellung für Beteiligungsorganisationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, ist erst zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Europäische Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat. Der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die Zulässigkeit der Antragstellung unverzüglich auf der Homepage www.bmkoes.gv.at bekannt zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40224337