Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Bestätigungen der förderwerbenden Organisation
§ 13.Paragraph 13,
Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass
die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen,die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, vorliegen,
kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 5 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,kein Sachverhalt vorliegt, der nach Paragraph 5, die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
die förderbare Organisation zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen ist,
Im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 enthalten sind,Im Antrag nur förderbare Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, enthalten sind,
die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
die förderwerbende Organisation, sollte er zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihm gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem NPO-Gesetz gewährten Förderungen angeben wird.
alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden.
alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden.
zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Dokumentnummer
NOR40224347