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§ 13 NPO-FondsRLV

Fassungen
06.07.2020 bis 10.08.2020 — BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1311.08.202031.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 357/2020 · aufgehoben
§ 1306.07.202010.08.2020 BGBl. II Nr. 300/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

06.07.2020BGBl. II Nr. 300/2020

Außerkrafttretensdatum

10.08.2020danach: BGBl. II Nr. 357/2020

Abkürzung

NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bestätigungen der förderwerbenden Organisation

Paragraph 13,

Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass

  1. Ziffer eins
    die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, vorliegen,
  2. Ziffer 2
    kein Sachverhalt vorliegt, der nach Paragraph 5, die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
  3. Ziffer 3
    die förderbare Organisation zum 10. März 2020 nicht materiell insolvent gewesen ist,
  4. Ziffer 4
    Im Antrag nur förderbare Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und der Struktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, enthalten sind,
  5. Ziffer 5
    die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
  6. Ziffer 6
    die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
  7. Ziffer 7
    die förderwerbende Organisation, sollte er zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihm gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem NPO-Gesetz gewährten Förderungen angeben wird.
  8. Ziffer 8
    alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden.
  9. Ziffer 9
    alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden.
  10. Ziffer 10
    zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können.

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224347