Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung-PDion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2020 tritt die Verordnung der Präsidentin des Nationalrates betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion, BGBl. II. Nr. 224/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 149/2013, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2020 tritt die Verordnung der Präsidentin des Nationalrates betreffend die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 224 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 149 aus 2013,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Für Bedienstete, deren Ausbildungspläne vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, gilt Folgendes:
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 kann die Grundausbildung aufgrund des ursprünglichen Ausbildungsplans abgeschlossen werden. Dabei gelten die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Bestimmungen.
Ab 1. Jänner 2021 sind die ursprünglichen Ausbildungspläne entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule sind gemäß § 10 anzurechnen.Ab 1. Jänner 2021 sind die ursprünglichen Ausbildungspläne entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Bereits erfolgreich absolvierte Ausbildungsmodule sind gemäß Paragraph 10, anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020
Dokumentnummer
NOR40224458