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§ 11 PresseFG 2004

Fassungen
25.07.2020 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 82/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 163/2023
§ 1125.07.202031.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 82/2020
§ 1101.01.200424.07.2020 BGBl. I Nr. 136/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Presseförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 82/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 163/2023

Abkürzung

PresseFG 2004

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Sonstige Förderungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zum Zweck der Förderung des Einsatzes angestellter Auslandskorrespondenten können Verleger von Tages- und Wochenzeitungen, die die Voraussetzungen des Abschnittes römisch eins erfüllen, einen Zuschuss von höchstens 40 000 € pro Jahr erhalten, wobei der Förderungsbetrag pro Auslandskorrespondenten höchstens die Hälfte der nachgewiesenen Kosten ausmachen darf.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Förderung des Lesens von Tages- und Wochenzeitungen, insbesondere an Schulen, können
    1. Ziffer eins
      Vereinigungen, die sich Leseförderung zum überwiegenden Ziel gesetzt haben und hiefür von repräsentativer Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet sind, einen Zuschuss von höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen erhalten;
    2. Ziffer 2
      Verleger, die Tages- oder Wochenzeitungen an Schulen gratis abgeben, gefördert werden. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können bis zu 10 vH des regulären Verkaufspreises refundiert werden.
  3. Absatz 3,Für Forschungsprojekte auf dem Gebiet des Pressewesens, insbesondere im Bereich des Zeitungsmarketings, können Zuschüsse vergeben werden, sofern der Förderungsträger einen detaillierten Projektplan vorlegt und nachweist, dass er selbst mindestens 50 vH der Kosten aufbringt. Die Geförderten haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese innerhalb der ersten drei Monate des auf die Zuteilung der Fördermittel folgenden Kalenderjahres der KommAustria zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4,Nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, deren Hauptaufgabe die Veranstaltung oder Durchführung von Pressekonferenzen ist und die hiefür von repräsentativer Bedeutung sind, kann maximal 50 vH der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehenen Gesamtfördermittel gewährt werden.

Anmerkung

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2023 (Art. 2 Z 7)

Schlagworte

Tageszeitung

Im RIS seit

27.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

20003079

Dokumentnummer

NOR40224489