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Art. 21

Fassungen
29.06.2020 bis 04.05.2022 — BGBl. III Nr. 95/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 21 heute05.05.2022 § → § BGBl. III Nr. 66/2022
Art. 2129.06.202004.05.2022 BGBl. III Nr. 95/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen EG und ihren Mitgliedstaaten – USA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

29.06.2020BGBl. III Nr. 95/2020

Außerkrafttretensdatum

04.05.2022danach: BGBl. III Nr. 66/2022

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 21

Verhandlungen über ein Abkommen der zweiten Stufe

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien sind sich über das Ziel einig, dass die Märkte weiter geöffnet und möglichst große Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks erreicht werden sollten; dazu zählt auch, dass Investitionen erleichtert werden, die besser der Realität der globalen Luftfahrtindustrie entsprechen, und dass das transatlantische Luftverkehrssystem gestärkt und ein Rahmen geschaffen wird, der andere Länder zur Öffnung ihrer eigenen Märkte für Luftverkehrsdienste ermutigt. Die Vertragsparteien beginnen ihre Verhandlungen spätestens 60 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens mit dem Ziel, zügig weiterführende Fortschritte zu erreichen.
  2. Absatz 2,Die Agenda für die weiterführenden Verhandlungen umfasst daher folgende, für eine oder beide Parteien vorrangigen Punkte:
    1. Litera a
      weitere Liberalisierung der Verkehrsrechte,
    2. Litera b
      zusätzliche Möglichkeiten für Auslandsinvestitionen,
    3. Litera c
      Auswirkungen von Umweltschutzmaßnahmen und Infrastrukturzwängen auf die Ausübung der Verkehrsrechte,
    4. Litera d
      zusätzlicher Zugang zu staatlich finanziertem Luftverkehr und
    5. Litera e
      Bereitstellung von Luftfahrzeugen mit Besatzung.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien überprüfen ihre Fortschritte auf dem Wege zu einem Abkommen der zweiten Stufe spätestens 18 Monate nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verhandlungsbeginn. Haben die Vertragsparteien innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Überprüfung kein Abkommen der zweiten Stufe erzielt, so behält sich jede der Vertragsparteien das Recht vor, die in diesem Abkommen bestimmten Rechte auszusetzen. Diese Aussetzung tritt frühestens mit Beginn der Flugplanperiode der International Air Transport Association (IATA) in Kraft, die frühestens 12 Monate nach Notifizierung der Aussetzung beginnt.

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Gesetzesnummer

20011223

Dokumentnummer

NOR40224531