Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 114/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Anforderungen an Projekte
Genehmigung von Projekten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
den Verwender, der das Projekt durchführt,
die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
eine nichttechnische Projektzusammenfassung (§ 31 Abs. 2),eine nichttechnische Projektzusammenfassung (Paragraph 31, Absatz 2,),
die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,die Unterlagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5,,
eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß Paragraph 31, Absatz 4
zu enthalten haben.
(3)Absatz 3,Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:
das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
„gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder„gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
„mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)„mittel“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,)
eingestuft sind und
keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
(4)Absatz 4,Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Absatz 6, haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Absatz 3, beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Absatz 5, ausgeschlossen ist.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies
durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.
(6)Absatz 6,Genehmigungen haben zu enthalten:
den Verwender, der das Projekt durchführt,
die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.alle sich aus der Projektbeurteilung (Paragraph 29,) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (Paragraph 30,) des Projekts stattfindet.
(7)Absatz 7,Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn
eine positive Projektbeurteilung vorliegt und
die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.
Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(8)Absatz 8,Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 4, Ziffer 8, gewähren, sind:
unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowieunter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Artikel 55, Absatz 4,, Unterabsatz 2, Litera a, der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 elektronisch zu übermitteln.zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß Paragraph 37, Absatz 3, elektronisch zu übermitteln.
(9)Absatz 9,Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40224547