Rechtstracker.at

§ 26 TVG 2012

Fassungen
25.07.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 76/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 76/2020
§ 2625.07.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 76/2020
§ 2617.05.201824.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 31/2018
§ 2601.01.201316.05.2018 BGBl. I Nr. 114/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

25.07.2020BGBl. I Nr. 76/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

TVG 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Anforderungen an Projekte

Genehmigung von Projekten

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
    1. Ziffer eins
      den Verwender, der das Projekt durchführt,
    2. Ziffer 2
      die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
    3. Ziffer 3
      die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
    4. Ziffer 4
      den Projektvorschlag,
    5. Ziffer 5
      eine nichttechnische Projektzusammenfassung (Paragraph 31, Absatz 2,),
    6. Ziffer 6
      die Unterlagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5,,
    7. Ziffer 7
      eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
    8. Ziffer 8
      den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß Paragraph 31, Absatz 4
    zu enthalten haben.
  3. Absatz 3,Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:
    1. Ziffer eins
      das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
      1. Litera a
        „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
      2. Litera b
        „gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
      3. Litera c
        „mittel“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,)
      eingestuft sind und
    3. Ziffer 3
      keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
  4. Absatz 4,Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Absatz 6, haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Absatz 3, beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Absatz 5, ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies
    1. Ziffer eins
      durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
    2. Ziffer 2
      der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
    3. Ziffer 3
      innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.
  6. Absatz 6,Genehmigungen haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Verwender, der das Projekt durchführt,
    2. Ziffer 2
      die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
    3. Ziffer 3
      die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
    4. Ziffer 4
      alle sich aus der Projektbeurteilung (Paragraph 29,) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (Paragraph 30,) des Projekts stattfindet.
  7. Absatz 7,Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine positive Projektbeurteilung vorliegt und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.
    Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
  8. Absatz 8,Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 4, Ziffer 8, gewähren, sind:
    1. Ziffer eins
      unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Artikel 55, Absatz 4,, Unterabsatz 2, Litera a, der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
    2. Ziffer 2
      zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß Paragraph 37, Absatz 3, elektronisch zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
    1. Ziffer eins
      solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
    2. Ziffer 2
      bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.

Schlagworte

Gesetzesebene

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40224547