Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
14.07.2020 bis 28.07.2023 — BGBl. II Nr. 318/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute29.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 231/2023
§ 1414.07.202028.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 318/2020
§ 1404.09.201713.07.2020 BGBl. II Nr. 219/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

14.07.2020BGBl. II Nr. 318/2020

Außerkrafttretensdatum

28.07.2023danach: BGBl. II Nr. 231/2023

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß Paragraph 11

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe für die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, förderfähigen Kosten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
  2. Absatz 2,Bei der Beantragung mittels Formblatt sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, alle Belege zum Nachweis der Höhe, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
    2. Ziffer 2
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben und für Kosten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten,
    3. Ziffer 3
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten und
    4. Ziffer 4
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über die Durchführung des Projekts, eine Fotodokumentation sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.
  3. Absatz 3,Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: „Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt – EU-Beihilfe Schulprogramm“. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen.

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40224602