Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 11Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß Paragraph 11
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Beihilfe für die gemäß § 13 Abs. 3 förderfähigen Kosten gemäß § 11 Abs. 1 ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.Die Beihilfe für die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, förderfähigen Kosten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(2)Absatz 2,Bei der Beantragung mittels Formblatt sind vorzulegen:
für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, alle Belege zum Nachweis der Höhe, zum Nachweis der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben und für Kosten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. c alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten,für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder/Lehrer/Begleitpersonen, die teilgenommen haben und für Kosten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten,
für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten undfür Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten und
für Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Durchführung des Projekts, eine Fotodokumentation sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.für Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über die Durchführung des Projekts, eine Fotodokumentation sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und der Zahlung der eingereichten Kosten.
(3)Absatz 3,Rechnungskopien können dann vorgelegt werden, wenn bereits auf der Originalrechnung folgender Vermerk angedruckt wurde: „Zur Vorlage bei Agrarmarkt Austria (AMA) bestimmt – EU-Beihilfe Schulprogramm“. Falls dieser Vermerk fehlt, ist die Originalrechnung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
NOR40224602