Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Muster und Formblätter“
§ 19.Paragraph 19,
Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Poster im Sinne von Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Die Übermittlung der Meldungen, Anträge und Anzeigen kann, sofern in diesen Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten eigenhändig unterschriebenen Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung über die Website „www.eama.at“ unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen. Soweit von der AMA in Zusammenhang mit dem Schulprogramm Online-Formulare oder Formblätter zur Verfügung gestellt werden sowie von der AMA oder vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Poster im Sinne von Artikel 12, der Verordnung (EU) Nr. 2017/40 aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Die Übermittlung der Meldungen, Anträge und Anzeigen kann, sofern in diesen Bestimmungen keine speziellen Vorgaben für die Übermittlung festgelegt werden, schriftlich, auf elektronischem Weg per email, unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen des ausgefüllten eigenhändig unterschriebenen Formulars oder durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung über die Website „www.eama.at“ unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
NOR40224604