Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 128Paragraph 128
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Berufsvergehen
§ 128.Paragraph 128,
Ein Berufsvergehen begeht, wer
eine in den Ausübungsrichtlinien gemäß § 72 normierte Pflicht verletzt odereine in den Ausübungsrichtlinien gemäß Paragraph 72, normierte Pflicht verletzt oder
seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 80, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderseiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 80,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
seiner Verpflichtung gemäß § 76 Abs. 1 nicht nachkommt oderseiner Verpflichtung gemäß Paragraph 76, Absatz eins, nicht nachkommt oder
seinen Verpflichtungen gemäß § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 oder Abs. 4 oder Abs. 6 oder Abs. 7 oder Abs. 8 oder Abs. 9 oder Abs. 10 oder Abs. 12 oder Abs. 13 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, oder Absatz 2, oder Absatz 3, oder Absatz 4, oder Absatz 6, oder Absatz 7, oder Absatz 8, oder Absatz 9, oder Absatz 10, oder Absatz 12, oder Absatz 13, nicht nachkommt oder
sich im beruflichen Verkehr fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung oder auf einen ihm erteilten Auftrag beruft oder
einen Werkvertrag abschließt, der eine berufliche Zusammenarbeit mit einem Nichtberufsberechtigten vorsieht, um die Bestimmungen des 1. Teiles, 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, und der für Gesellschaften normierten besonderen Verpflichtungen zu missachten, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, die auf Provisionsbasis beruht oder seine Unabhängigkeit gefährdet, oder
als ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß § 38 APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß § 40 APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oderals ein dem Qualitätskontrollsystem unterliegender Berufsberechtigter angeordnete Maßnahmen gemäß Paragraph 38, APAG nicht befolgt oder die erteilte Bescheinigung im Falle des Widerrufs gemäß Paragraph 40, APAG nicht zurückstellt oder Pflichtprüfungen ohne aufrechter Bescheinigung durchführt oder
eine der in den §§ 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen odereine der in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten anbietet oder ausübt, ohne die erforderliche Berufsberechtigung zu besitzen oder
nicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 11 verfügtnicht über die gesamte Dauer des Bestehens einer Berufsberechtigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 11, verfügt
die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß § 71 Abs. 3 beharrlich verletzt oderdie Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, beharrlich verletzt oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des § 74 Abs. 2 erfüllt ist, odereine Zweigstelle errichtet, ohne dass die Voraussetzung des Paragraph 74, Absatz 2, erfüllt ist, oder
eine Zweigstelle errichtet, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich zu melden, oder
eine Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung errichtet oder
wirtschaftstreuhänderische Tätigkeiten in einer Zweigstelle trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit ausübt, ohne dies der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unverzüglich anzuzeigen, oder
eine andere selbständige oder unselbständige Tätigkeit trotz rechtskräftiger Untersagung ausübt oder
die Bestellung eines Stellvertreters gemäß § 81 Abs. 2 oder § 82 Abs. 2 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oderdie Bestellung eines Stellvertreters gemäß Paragraph 81, Absatz 2, oder Paragraph 82, Absatz 2, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich bekanntgibt oder
bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung keinen Stellvertreter bestellt oder
seine Pflichten als Kanzleikurator verletzt oder
entgegen der Bestimmung des § 82 Abs. 9 einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oderentgegen der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 9, einen Wirtschaftstreuhandberuf ausübt oder
die Verpflichtung gemäß § 83 Abs. 2 verletzt oderdie Verpflichtung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, verletzt oder
Aufträge unter Provisionsvorbehalt annimmt oder unter Provisionsvorbehalt weitergibt oder Provisionen gewährt oder
den Eintritt oder die Beendigung des Ruhens seiner Berufsberechtigung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nicht oder nicht unverzüglich anzeigt oder
trotz Anzeige des Ruhens seiner Berufsberechtigung seinen Wirtschaftstreuhandberuf selbständig ausübt oder
einen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des § 85 Abs. 4 ausübt odereinen Wirtschaftstreuhandberuf entgegen der Bestimmung des Paragraph 85, Absatz 4, ausübt oder
eine im 1. Teil, 4. Hauptstück, 2. Abschnitt normierte Pflicht betreffend Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung verletzt oder
bei Suspendierung gemäß § 106 seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oderbei Suspendierung gemäß Paragraph 106, seiner Pflicht, einen Stellvertreter zu bestellen, nicht nachkommt oder
seine Pflichten als Liquidator verletzt.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
NOR40224695