Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 341/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2020Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2cParagraph 2 c
Text
Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen
§ 2c.Paragraph 2 c,
(1)Absatz eins,Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:
Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002,, Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,
die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß § 18,die Geologische Bundesanstalt (GBA) gemäß Paragraph 18,,
das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,das Institute of Science and Technology – Austria gemäß Paragraph eins, ISTAG,
natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art-89-Mittel
seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oderseitens des Wissenschaftsfonds (Paragraph 2, FTFG) oder
im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung
erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art-89-Mittel,
die Österreichische Akademie der Wissenschaften,
die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002,), als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, Absatz eins, FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,
als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,
Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,
gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3, oder Absatz 4, Litera a, oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, spendenbegünstigte Einrichtungen, die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,die Universität für Weiterbildung Krems gemäß Paragraph eins, UWKG,
Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,
wissenschaftliche Bibliotheken sowie
die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß § 22.die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) gemäß Paragraph 22,
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Absatz eins, angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Paragraph 2 b, Ziffer 10,) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.
(3)Absatz 3,Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:Der Antrag gemäß Absatz 2, hat jedenfalls zu enthalten:
bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), diebei wissenschaftlichen Einrichtungen (Paragraph 2 b, Ziffer 12,), die
natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 undnatürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins, und
keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis ckeine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß Paragraph 2 f, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, bis c
der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 10, der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,
Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2
ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,
übertrag- oder reproduzierbar
sind,
Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,Namensangaben (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer eins,) und Personenmerkmale (Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 2,) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Ziffer 2, verantwortlich ist,
eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags
keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte undkeine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte und
keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,keine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,
in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowiein den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, 8, und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie
die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.
(4)Absatz 4,Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
(5)Absatz 5,Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.
(6)Absatz 6,Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren
eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte odereine Untersagung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG erfolgte oder
eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.eine Maßnahme gemäß Artikel 58, Absatz 2, DSGVO gesetzt wurde.
(7)Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Absatz 2, ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Dokumentnummer
NOR40225113