(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen, wobei hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 1, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen ist.Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen, wobei hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, 2, 7, 9 und 10 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie herzustellen ist.