Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
4. Abschnitt
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer
Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,Tätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, ausübt,
Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Wirkstoffe entgegen die Artikel 4, 6, 22, 24, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Grundstoffe entgegen Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Safener und Synergisten entgegen Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 46, 47, 48, 51, 52, oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,Versuche entgegen Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, durchführt,
Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Zusatzstoffe entgegen Artikel 58, oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 64, oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,Notfallsmaßnahmen nach den Artikel 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,
Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Beistoffe entgegen Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt,
als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter oder als Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625, gegebenenfalls als Vertretungsbefugter des Unternehmers den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter oder als Unternehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625, gegebenenfalls als Vertretungsbefugter des Unternehmers den in Paragraph 11, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,
Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 12, einführt,
Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 18, Absatz 10, 11, 13, 14, oder 15 in Verkehr bringt,
mit Geldstrafe bis zu 7 500 €, im Wiederholungsfall bis 15 000 €, wer
den Meldepflichten gemäß Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,den Meldepflichten gemäß Artikel 56, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Werbung betreibt, die nicht dem Art. 66 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht,Werbung betreibt, die nicht dem Artikel 66, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, entspricht,
nicht dem Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechende Aufzeichnungen führt,nicht dem Artikel 67, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, entsprechende Aufzeichnungen führt,
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Z 21, BGBl. I Nr. 93/2020)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2020,) einer in der nach § 6 erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer in der nach Paragraph 6, erlassenen Verordnung festgelegten Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
einer gemäß § 9 angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,einer gemäß Paragraph 9, angeordneten Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
der Meldepflicht gemäß § 18 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.der Meldepflicht gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungs-behörden und der Verwaltungsgerichte in diesen Verfahren sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40225280