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§ 29 HS-QSG

Fassungen
01.01.2021 bis 01.07.2026 — BGBl. I Nr. 77/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute02.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 48/2026
§ 2901.01.202101.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 77/2020
§ 2901.03.201231.12.2020 BGBl. I Nr. 74/2011 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 77/2020

Außerkrafttretensdatum

01.07.2026danach: BGBl. I Nr. 48/2026

Abkürzung

HS-QSG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

7. Abschnitt
Aufsicht

Aufsicht über die Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung ermöglichen. Soweit dies der Ausübung dieses Aufsichtsrechtes dient, sind die zuständigen Organe der Fachhochschulen, der Privathochschulen und der Privatuniversitäten verpflichtet, Auskünfte über alle Angelegenheiten der Studien oder der Bildungseinrichtung zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie zu übermitteln und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
  2. Absatz 2,Das Board ist weiters verpflichtet, auf Verlangen der oder des für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Akkreditierung aus gesundheitsrechtlicher Sicht ermöglichen. Absatz eins, 2. Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zwei von der oder von dem für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers nominierte Sachverständige beizuziehen sind. Entsprechend dem Ergebnis der Information ist gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 26, Absatz 2, durchzuführen.

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40225356