Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privathochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gemeinsame Studienprogramme
§ 9.Paragraph 9,
Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Dokumentnummer
NOR40225370