Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investitionskontrollgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 87/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
54/07 Sonstiges Außenhandel
Text
Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß § 6 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sieDas führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten gemäß Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 12, Absatz 3, über Direktinvestitionen in Österreich an die Organe der Europäischen Union und an die im Einklang mit unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingerichteten nationalen Kontaktstellen der anderen EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Eine solche Übermittlung darf nur erfolgen, wenn sie
zur Durchführung des Kooperationsmechanismus gemäß diesem Abschnitt erforderlich ist und
die vertrauliche Behandlung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 gewährleistet ist.die vertrauliche Behandlung personenbezogener Daten unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung der EU, Verordnung (EU) 2016/679, Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung kann Daten über Direktinvestitionen aus öffentlich zugänglichen Registern und Fachpublikationen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
zur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß § 2 unterliegt, oderzur Feststellung, ob ein Vorgang einer Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 2, unterliegt, oder
zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß § 23.zur Erstellung des Tätigkeitsberichts gemäß Paragraph 23,
(3)Absatz 3,Der Datenverkehr gemäß Abs. 1 kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.Der Datenverkehr gemäß Absatz eins, kann zur Gänze in elektronischer Form erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Dokumentnummer
NOR40225575