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§ 20 FMA-KVO 2016

Fassungen
30.09.2020 bis 14.09.2022 — BGBl. II Nr. 368/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute15.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 339/2022
§ 2030.09.202014.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 368/2020
§ 2001.01.201629.09.2020 BGBl. II Nr. 419/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

30.09.2020BGBl. II Nr. 368/2020

Außerkrafttretensdatum

14.09.2022danach: BGBl. II Nr. 339/2022

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Index

37/02 Kreditwesen; 57/01 Versicherungsaufsicht; 67 Versorgungsrecht

Text

Subrechnungskreis 6 (Verwalter kollektiver Portfolios)

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten des vorangegangenen Geschäftsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Kostenpflichtige, die über eine Zweigstelle gemäß Paragraph 36, InvFG 2011 oder Paragraph 33, AIFMG im Inland tätig werden oder Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG sind, können die Erfüllung des Erfordernisses der Prüfung der übermittelten Referenzdaten unter Heranziehung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft, des EU-AIFM oder des Nicht-EU-AIFM nachweisen, wenn folgende, zusammen vorliegende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Jahresabschluss weist die Referenzdaten der inländischen Zweigstelle aus;
    2. Ziffer 2
      der Jahresabschluss ist nach dem auf diesen anwendbaren Recht von einem Abschlussprüfer geprüft;
    3. Ziffer 3
      dem vorgelegten Jahresabschluss liegt eine beglaubigte Übersetzung des Jahresabschlusses samt Prüfvermerk in deutscher Sprache hinsichtlich der Referenzdaten bei.
  2. Absatz 2,Als Referenzdaten gemäß Absatz eins, gelten für Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, die eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, die eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und die Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF für das betreffende FMA-Geschäftsjahr. Von diesen Erlösen sind jeweils jene Erlöse nicht umfasst, welche von einem Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, an andere Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, weitergeleitet wurden und von letzteren als Referenzdaten gemäß Absatz eins, zu melden sind. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, im Einzelnen entfallenden Beträge, gerechnet nach ihrem Anteil am Gesamtvolumen der eingehobenen Verwaltungskosten der Betrieblichen Vorsorgekassen, der eingehobenen Provisionserträge der Verwaltungsgesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien und der Umsatzerlöse der AIFM aus der Verwaltung von AIF zu ermitteln. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Gesamtvolumens aller Verwaltungskosten, Provisionserträge oder Umsatzerlöse, die der einzelne Kostenpflichtige gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben hat, abzüglich jener Erlöse, die nach Paragraph 17, Absatz eins, zu melden sind, zum Gesamtvolumen aller eingehobenen Verwaltungskosten, Provisionserträge und Umsatzerlöse, die alle Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 13, Ziffer 6, im betreffenden FMA-Geschäftsjahr eingehoben haben. Bei registrierten AIFM sind hierbei nur 50 vH der eingehobenen Umsatzerträge zu berücksichtigen.

Im RIS seit

21.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2022

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40226106