Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne der Mittelschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 379/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
70/02 Schulorganisation; 70/06 Schulunterricht; 70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit 1. September 2012 in Kraft und finden auf
die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß § 130a Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,die jeweils ersten Klassen der Hauptschulen, die gemäß Paragraph 130 a, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes als Mittelschulen geführt werden, schulstufenweise aufsteigend Anwendung,
die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (§ 130a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.die Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen geführt wurden (Paragraph 130 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes), Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.Die Anlagen 1, 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2015, treten mit 1. September 2015 in Kraft. (3)Absatz 3,Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2016 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2016, treten wie folgt in Kraft: Die Überschrift des Lehrplans in Anlage 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage 1 Sechster Teil tritt hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(4)Absatz 4,Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 337/2017 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.Anlage 1 Vierter und Sechster Teil, Anlage 2 Vierter Teil, Anlage 3 Vierter Teil, Anlage 4 Vierter und Sechster Teil und Anlage 5 Vierter Teil in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2017, treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft. (5)Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 71/2018 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2018, treten wie folgt in Kraft: Anlage 1 Dritter und Sechster Teil tritt mit 1. September 2018 in Kraft;
Anlage 1 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote *9, Anlage 2 Vierter Teil Z 1, Anlage 3 Vierter Teil Z 1, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 1 und Z 2 hinsichtlich der Fußnote *9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;Anlage 1 Vierter Teil Ziffer eins und Ziffer 2, hinsichtlich der Fußnote *9, Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins,, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins,, Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, sowie Anlage 5 Vierter Teil Ziffer eins und Ziffer 2, hinsichtlich der Fußnote *9 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der 4. Klassen mit 1. September 2019 in Kraft;
Anlage 1 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10, Anlage 2 Vierter Teil Z 2, Anlage 3 Vierter Teil Z 2, Anlage 4 Vierter Teil Z 2 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.Anlage 1 Vierter Teil Ziffer 2, hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10, Anlage 2 Vierter Teil Ziffer 2,, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer 2,, Anlage 4 Vierter Teil Ziffer 2, sowie Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2, hinsichtlich der Stundentafeln und der Fußnote *10 treten hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(6)Absatz 6,Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Anlage 1, 2, 3 und 4, jeweils Vierter und Sechster Teil, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (7)Absatz 7,Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, § 1, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Z 2, Zweiter Teil Z 4 bis 6, Dritter Teil Z 2, Vierter Teil Z 2 und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Z 1 bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Z 1 bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Z 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.Der Titel, die Überschrift des Artikel 1, Paragraph eins,, die Überschrift der Anlage 1, Anlage 1 Erster Teil Ziffer 2,, Zweiter Teil Ziffer 4 bis 6, Dritter Teil Ziffer 2,, Vierter Teil Ziffer 2, und 3, Fünfter Teil lit. A und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 2, Anlage 2 Vierter Teil Ziffer eins bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 3, Anlage 3 Vierter Teil Ziffer eins bis 3, die Überschrift der Anlage 4, Anlage 4 Vierter Teil Ziffer eins, bis 3 und Sechster Teil lit. A, die Überschrift der Anlage 5 sowie Anlage 5 Vierter Teil Ziffer 2 und Sechster Teil lit. A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2020, treten mit 1. September 2020 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022
Dokumentnummer
NOR40226179