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§ 8 GKV

Fassungen
03.09.2020 bis 02.12.2024 — BGBl. II Nr. 382/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute31.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 339/2025
§ 803.12.202430.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 330/2024
§ 803.09.202002.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 382/2020
§ 801.10.200702.09.2020 § → § BGBl. II Nr. 243/2007
§ 801.10.200130.09.2007 BGBl. II Nr. 253/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzwerteverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.09.2020BGBl. II Nr. 382/2020

Außerkrafttretensdatum

02.12.2024danach: BGBl. II Nr. 330/2024

Abkürzung

GKV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Information der ArbeitnehmerInnen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, für den ein Grenzwert besteht, sind über diese Tatsache zu informieren.
  2. Absatz 2,ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang römisch eins (Spalte 12) mit dem Hinweis „S“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass der Arbeitsstoff in weit überdurchschnittlichem Maß Überempfindlichkeitsreaktionen allergischer Art auslöst.
  3. Absatz 3,ArbeitnehmerInnen, die einen Arbeitstoff verwenden, der in Anhang römisch eins (Spalte 12) mit dem Hinweis „H“ versehen ist, sind darüber zu informieren, dass hinsichtlich des Arbeitsstoffes eine besondere Gefahr der Aufnahme durch die Haut besteht.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen krebserzeugenden Arbeitsstoff verwenden, können darauf hingewiesen werden, dass sie sich nach Beendigung der Exposition fachärztlichen Gesundheitsuntersuchungen so lange unterziehen sollen, wie dies zur Sicherung ihrer Gesundheit nach Ansicht der untersuchenden Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils erforderlich ist.

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40226244